Stand: 19.08.2024

Allgemeine Grundlagen, Geltungsbereich

Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem/der Auftraggeber:in (AG) und dem/der Auftragnehmer:in (AN/Biaschtln OG) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.

Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich oder während des Registrierungsprozess digital anerkannt wurden.

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

Angebote

Preisangebote ergeben sich, soweit nicht vertraglich anders vereinbart, aus der jeweils gültigen Preisliste/Preiskonfigurator (https://biaschtln.at/#preise).

Generell gelten Preisangebote als unverbindlich, soweit nicht Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wird.

Leistungsumfang

Definition Tag:
Services und Equipment werden immer tageweise abgerechnet.
Ein für die Abrechnung relevanter Tag beginnt um 08:00 Uhr und endet am darauf folgenden Tag um 08:00 Uhr.

Sämtliche zur Verfügung gestellten Leistungen setzen einen abgeschlossenen Vertrag (siehe Vertragsabschluss) voraus und können nur nach erfolgter Registrierung eines Kundenkontos (https://account.biaschtln.cloud) durch den AG beim AN beansprucht werden. Das Erstellen eines Kundenkontos ist kostenlos.

Services

Als Services werden einzelne Software-Bestandteile bezeichnet.
Hierunter fallen folgende Basis-Services:

  • Biaschtln Cloud Tagesmiete
    Biaschtln Software in der Cloud
  • Biaschtln Offline Tagesmiete
    Biaschtln Software auf einem vom AN zur Verfügung gestellten Offline-System

Außerdem kann der Funktionsumfang der Basis-Services mit folgenden Services erweitert werden:

  • Küchenlösung
  • Kartenzahlung

Der AN räumt dem AG für die Vertragslaufzeit das einfache, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der verwendeten Services im Rahmen der Funktionalitäten und der vorgesehenen Nutzung des Service gemäß Leistungsbeschreibung und Dokumentation ein.

Basis-Services werden verrechnet, wenn damit mehr als 200 Bestellpositionen an einem Tag erfasst wurden.
Alle weiteren Services werden verrechnet, wenn diese aktiv genutzt wurden.

Equipment

Als Equipment wird vom AN zur Verfügung gestellte Hardware bezeichnet. Darunter fallen (unter anderem) Bondrucker, Smartphones, Tablets, Access Points, Kartenterminals, etc.
Equipment kann vom AG für eine bestimmte Nutzungsdauer vom AN gemietet werden.

Mietet der AG vom AN neben Services auch Equipment, so räumt der AN dem AG auch das Recht zur Nutzung des Equipments im Rahmen der Funktionalitäten und der vorgesehenen Nutzung ein.

Gemietetes Equipment wird anhand der bestellten Anzahl und der bestellten Nutzungsdauer verrechnet. Wird das Equipment darüber hinaus genutzt, werden zur Ermittlung der tatsächlichen Nutzungsdauer jene Tage, an welchen auch die Services genutzt wurden, herangezogen. Etwaig benötigte Reservegeräte müssen seitens AG bei der Bestellung berücksichtigt werden.
Einzige Ausnahme sind Bondrucker: Hier wird seitens AN, wenn nicht anders vereinbart, ein Ersatzgerät mitgeliefert sofern die bestellte Anzahl an Bondruckern drei Stück nicht übersteigt.

Benötigtes Equipment muss vom AG mindestens einen Monat im Vorhinein beim AG explizit bestellt werden. Neben der benötigten Art und Anzahl des Equipments ist auch die geplante Nutzungsdauer bekanntzugeben.

Verbrauchsmaterial

Verbrauchsmaterial (z.B. Bonrollen) wird dem AG je nach Verbrauch in Rechnung gestellt. Der AN legt dem AG Verbrauchsmaterial bei. Die Menge des beigelegten Verbrauchsmaterials wählt der AN, falls nicht anders vereinbart, aus Erfahrungswerten anhand des bestellten Equipments.

Es ist möglich, dass sich noch Restmengen von Verbrauchsmaterial (aus vorherigen Veranstaltungen) im Lieferumfang befinden. Diese können vom AG kostenfrei verwendet werden.

Der AG ist berechtigt eigenes (mit dem gelieferten Equipment kompatibles) Verbrauchsmaterial verwenden.

Verbrauchte Bonrollen werden mit einem Betrag von 2,50 EUR verrechnet.

Support

Basis-Support

Unter den Basis-Support fallen folgende, dem AG zur Verfügung stehende Leistungen:

Schulungsunterlagen und Dokumentationen

Für allgemeine Fragen zu Services und deren Handhabung stehen dem AG die vom AN zur Verfügung gestellten Dokumentationen und Schulungsunterlagen zur Verfügung.

E-Mail-Support

Bei technischen Problemen mit und/oder Fehlern an Serviceprodukten kann sich der AG per E-Mail an den AN wenden. Per E-Mail erhält der AG Unterstützung bei der Behebung der technischen Probleme.

Der AN kann nicht gewährleisten, dass über diesen E-Mail-Support sämtliche technischen Probleme behoben werden können. Vielmehr können in Einzelfällen zusätzliche Maßnahmen zur Problembehebung erforderlich sein.

Telefon-Support

Bei technischen Problemen und/oder Fehlern an den Serviceprodukten kann sich der AG per Telefon an den technischen Support wenden. Dieser Telefon-Support steht dem AG montags bis donnerstags (mit Ausnahme von den in Österreich geltenden gesetzlichen Feiertagen) in der Zeit von 14:00 bis 18:00 Uhr zur Verfügung. Mittels Telefon-Support soll der AG eine schnelle und effektive Hilfestellung bei auftretenden Problemen mit den Serviceprodukten erhalten.

Der AN kann nicht gewährleisten, dass über diesen Telefon-Support sämtliche technischen Probleme behoben werden können. Vielmehr können in Einzelfällen zusätzliche Maßnahmen zur Problembehebung erforderlich sein.

Premium-Support

Der Premium Support ist eine Erweiterung des Telefon-Support für eine zuvor bekanntgegebene Zeitspanne. Dieser Premium-Support steht dem AG für die bestellte Zeitspanne durchgängig zur Verfügung.

Der AG kann im Vorhinein Premium-Support für ausgewählte Tage bestellen. Die Buchung von Premium-Support muss einen Monat im vorhinein erfolgen. Premium-Support ist bei ausgewählten Services (siehe https://biaschtln.at/#preise) bereits inkludiert.

Zusätzlicher/Individueller Support außerhalb des Basis- oder Premium-Supports

Individuelle Dienstleistungen werden nach anfallendem Arbeitsaufwand verrechnet. Hier gilt, sofern nicht anders vereinbart, der Stundensatz 80,00 EUR je angefangener Arbeitsstunde.

Vertragsabschluss, Laufzeit, Kündigung

Der Vertrag tritt mit Abschluss der Registrierung eines Kundenkontos (https://account.biaschtln.cloud) durch die schriftliche oder elektronische Bestätigung des AN in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat durch eingeschriebenen Brief, per Email oder über das Kundenkonto gekündigt werden.

Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenen Brief oder per Email vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.

Der AN ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und der AN aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.

Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.

Preise, Abrechnung, Zahlungsbedingungen

Die vom AG zu bezahlenden Leistungen basieren, soweit nicht vertraglich anders vereinbart, auf der jeweils gültigen Preisliste/Preiskonfigurator (https://biaschtln.at/#preise).

Die Abrechnung der bezogenen Leistungen erfolgt monatlich rückwirkend für eine Abrechnungsperiode. Eine Abrechnungsperiode entspricht einem Kalendermonat.

Die vom AN gelegten Rechnungen sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen.

Lieferbedingungen

Abholung durch den AG

Bei Abholung von Equipments durch den AG fallen keine zusätzlichen Kosten an.

Versand

Bei Versand des Equipments gelten die aktuellen Preise der jeweils gültigen Preisliste/Preiskonfigurator (https://biaschtln.at/#preise). Der AN stellt hierbei sicher, dass Versandpapiere für eine Rücksendung mitgeliefert werden.

Sollten keine Versandpapiere vorhanden sein oder diese verloren gehen ist der AG verpflichtet dies dem AN zu melden. Sendet der AG das Equipment mit nicht vom AN zur Verfügung gestellten Versandpapieren retour, werden diese Kosten nicht vom AN ersetzt.

Lieferung durch den AN

In einem Umkreis von 25 km (gemessen am Unternehmensstandort des AN) erfolgt eine Lieferung durch den AN kostenfrei. Dies inkludiert eine Stunde Arbeitsaufwand für Aufbau und Einschulung. Darüber hinaus anfallende Mehr-Kilometer oder Mehr-Arbeitsstunden werden gemäß folgenden Sätzen verrechnet:

  • 0,42 EUR je angefangene Mehr-km (Hin- und Rückfahrt)
  • 80,00 EUR je angefangene Arbeitsstunde

Rückstellungspflicht

Der AG ist verpflichtet sämtliches vom AN zur Verfügung gestelltes Equipment am vom AN festgesetzten Rückstellungsdatum wieder an den vereinbarten Ort zurückzustellen. Rückstellungsort ist, sofern nicht abweichend vereinbart, immer der Unternehmenssitz des AN (Dachsenweg 2. 4783 Wernstein am Inn, ÖSTERREICH).

Sofern nicht abweichend vereinbart, hat die Rückstellung des Equipments durch den AG am ersten Werktag nach Ende der vereinbarten Nutzungsdauer zu erfolgen.

Das tatsächliche Rückstellungsdatum entspricht dem Tag, an welchem der AN das Equipment vom AG übernimmt. Bei Versand des Equipments entspricht das tatsächliche Rückstellungsdatum dem Aufgabedatum der Sendung durch die vom AN mitgelieferten Versandpapiere. Versendet der AG das Equipment mit eigenen Versandpapieren stellt dies eine Überschreitung des Rückstellungsdatums dar.

Ist der AG mit der Rückstellung des Equipments säumig, kann der AN ein angemessenes Benützungsentgelt fordern:

  • Bei Überschreiten des vereinbarten Rückstellungsdatums beträgt das Benützungsentgelt 300,00 EUR
  • Bei Überschreiten des vereinbarten Rückstellungsdatums um mehr als 2 Tage beträgt das Benutzungsentgelt 600,00 EUR

Kommt der AG seiner Rückstellungspflicht nicht binnen 2 Wochen ab dem vereinbarten Rückstellungstermin nach, hat der AG dem AN den Wiederbeschaffungswert des Equipments zu ersetzen. Das Eigentumsrecht bleibt hiervon unberührt.

Verzögert der AG die Rückstellung schuldhaft, steht dem AN überdies ein Schadenersatzanspruch zu.

Besondere Lieferbedingungen bei Biaschtln-Offline-Systemen

Bei der Bestellung eines Biaschtln-Offline-Systems hat der AG den Datenstand, mit welchem das Offline-System ausgeliefert werden soll, mindestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn im Kundenkonto zu pflegen. Der AN stellt nicht sicher, dass Änderungen, die nach dieser Frist vorgenommen wurden auf das Offline System übertragen werden.

Nachträgliche Anpassungen des Datenstands am erhaltenen Offline-System muss der AG entweder selbst durchführen oder dies explizit beim AN als individuelle Dienstleistung bestellen.

Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen

Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte (Services) überlassen werden, oder dem AG die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.

Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig, vor den Regelungen dieses Punktes, die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.

Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen.

Die Rechte des AG nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden jedenfalls nicht beeinträchtigt.

Alle, dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt, noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.

Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

Der AG wird alle zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses auf Auftraggeberseite erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen. Er ist insbesondere zu Folgendem verpflichtet:

Seine Angaben bei Kunden- und Rechnungsdaten während der Registrierung wahrheitsgemäß bekanntzugeben und während der Vertragslaufzeit auf aktuellem Stand zu halten.

Der AG verpflichtet sich, die vom AN zugeteilten Kennwörter unverzüglich in nur ihm bekannte Kennwörter zu ändern, die ihm zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen geheim zu halten, vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weiterzugeben. Diese Daten sind durch geeignete, wirksame Maßnahmen zu schützen. Der AG wird den AN unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten.

Beim Bezug von Equipment hat sich der AG bei Übernahme des Equipments von dessen ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen und offenkundige Mängel sofort zu dokumentieren (Foto) und anzuzeigen.

Außerdem verpflichtet er sich, das Equipment fach- und sachgerecht, sowie ausschließlich in den für dessen vorgesehenen Einsatzbereichen zu benutzen und keinerlei Änderungen – weder in technischer noch faktischer Natur – am Equipment vorzunehmen.

Der AG verpflichtet sich, das Equipment nicht an Dritte weiterzugeben und hat – mangels gegenteiliger Vereinbarung – die Benützung des Equipments Dritten zu untersagen.
Der AG hat etwaig am Equipment auftretende Mängel sofort dem AN anzuzeigen. Gleiches gilt im Falle des Verlustes des Equipments.

Der AG ist nicht berechtigt sich Zugriff auf nicht öffentliche Bereiche, oder die zugrundeliegenden technischen Systeme zu verschaffen.

Der AG ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf geschützte Bereiche durch geeignete Vorkehrungen (z.B. durch Benutzung sicherer Passwörter) zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der AG, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen.

Nach erfolgter Nutzung hat der AG Equipment in einem gereinigten Zustand an den AN zurückzustellen.
Hierunter fällt jedenfalls die Reinigung von Bildschirmen und das Entfernen groben Schmutzes. Der AN behält sich das Recht vor, dem AN etwaigen Reinigungsaufwand in Rechnung zu stellen.

Pflichten des Auftragnehmers

Der AN verpflichtet er sich, das Equipment in einem Mangelfreien Zustand zu übergeben.

Weiters wird der AN den AG im vereinbarten Gebrauch nicht stören.

Haftung

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

Die Haftung für mittelbare Schäden –  wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab.

Höhere Gewalt

Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

Datenschutz

Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.

Der AN verpflichtet sich, insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO an gesonderter Stelle einsehbar: https://biaschtln.at/datenschutz

Geheimhaltung

Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

Sonstiges

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen den Vertragsparteien zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des AN als vereinbart.

Mediationsklausel

Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.